Satzung
der Kleingartenanlage Eintracht e. V.

Hier findet Ihr die aktuelle Satzung der Kleingartenanlage „Eintracht“ e. V. Zwickau – Marienthal

§1 Name

1.) Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage „Eintracht“ e.V. Zwickau-Marienthal im Stadtverband der Kleingärtner Zwickau-stadt e.V.

Der Sitz des Vereins ist Zwickau-Marienthal.
Er ist beim Amtsgericht Chemnitz im Vereinsregister unter der Nummer VR 70653 eingetragen. Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

1.) Der Verein ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürger, die frei von politischen und konfessionellen Zwängen sind und in der Freizeit auf der Grundlage von Traditionen und Bräuchen Ihren Bedürfnissen nachgehen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die;

  • selbstlose Förderung des Kleingartenwesens
  • die Bereitstellung von Parzellen an Vereinsmitglieder
  • fachliche Beratung und Nutzung der Anlage für die Öffentlichkeit
    •  

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person hat das Recht, beim Vorstand der Gartenanlage durch einen schriftlichen Antrag die Aufnahme als Mitglied des Vereins zu stellen. Er hat sich zu den Vereinszielen zu bekennen.
Wurde ein Bewerber vom Vorstand abgelehnt, hat er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die entscheidet endgültig. ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht.

Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für Bürger verleihen, die sich für besondere Verdienste um die Belange des Vereins auszeichnen.

Die Mitgliedschaft endet:

Durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses.

Durch Austritt, der Austritt kann nur bis zum 30.09 eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied auf zweimalige Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat (Streichung).
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendung gelten als bekanntgeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§5 Beträge und Mittel des Vereins

Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Hinzu kommen Umlagen und Spenden.

Über die jeweilige Höhe des Betrages entscheidet der Vorstand. Er kann sich jährlich verändern. Es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer Dreiviertel Mehrheit einen anderen Beitrag.

Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu 50 Euro betragen.

beitrage und Umlagen sind Bringschuld.

Sie sind für das Jahr des Erwerbs bis einschließlich des gesamten Jahres bei Beendigung der Mitgliedschaft voll zu entrichten.
Beiträge und Umlagen sind entsprechend den terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
Änderungen sind durch den Vorstand möglich.
Für die Nichteinhaltung der festgelegten Zahlungstermine bei der Jahresrechnung sind für den entstandenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand Gebühren zu zahlen.
Die Höhe der Gebühr wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Ab dem Jahre 1997 werden folgende Gebühren erhoben;
           bis zum 7. Verzugstag   25%
           bis zum 14. Verzugstag 35%
           bis zum 21. Verzugstag 45%
           ab dem 22. Verzugstag 50%

jeweils vom Gesamtrechnungsbetrag. Kulanztage werden nicht gewährt. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit.

Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und es dürfen an Personen keine finanziellen Zuwendungen vorgenommen werden, wenn sie dem Zweck des Vereins fremd sind.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Vereinsausschusses können den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vereinausschusses pauschalisierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw.  abgabenrechlichten Vorschriften sind dabei einzuhalten.

§6 Organe des Vereins

a.) der Vorstand
b.) der Vereinsausschuss
c.) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden tätig werden darf.
Der Vorstand wählt bei Bedarf aus den Reihen der Mitglieder des Vereinsausschusses neue Vorstandsmitglieder.

§8 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a.) dem Vorstand (§7)
b.) dem Schriftführer
c.) vier Beisitzer

Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden vom Vereinsausschuss behandelt und beschlossen.
Die Sitzung des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet und eingeladen. Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Zu Rechtsgeschäften über 5.000 Euro ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung notwendig.
Der Vereinsausschuss oder ein Mitglied des Vereinsausschusses haftet für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber nur, wenn Ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in Ihren Ämtern.

§9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit Ladungsfrist von 3 Wochen, gerechnet ab dem Tage der Ausgabe zur Post, schriftlich einberufen. Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten;

1.) Wahlen (§8)
2.) Satzungsänderungen
3.) Entlastung des Vorstandes
4.) Wahl von zwei Kassenprüfern
5.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6.) Entgegennahme der Jahresberichte
7.) Entscheidung über Einzelausgaben, die 5.000€ überschreiten, sowie Grundstücksgeschäfte
8.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
9.) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses, sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von einen 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Auflösung des Vereins und Zweckänderung des Vereins bedarf eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.

Über die Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann in Absprache mit dem Ausschuss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit dem in §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtverband der Kleingärtner Zwickau-Stadt e.V. zu. Dieser hat die finanziellen Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 11 Errichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.02.2003 beschlossen.

Der §10 (Auflösung) wurde geändert am 28.02.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der §8 (Vereinsausschuss) wurde geändert und am 03.03.2007 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der §5 (Beiträge und Mittel des Vereins) wurde geändert und am 06.03.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Ein Garten ist ein Freund, den du jederzeit besuchen kannst

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