Gartenordnung
der Kleingartenanlage Eintracht e. V.

Hier findet Ihr die aktuelle Gartenordnung der Kleingartenanlage „Eintracht“ e. V. Zwickau – Marienthal

Grundlagen der Kleingartenordnung (Gesetze, Verordnungen)

    1. Die Kleingartenordnung gilt auf der Grundlage;

      • des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983
      • der Änderung des BKleingG vom 8. April 1994
      • der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V.   vom 12. Oktober 1991, sowie deren 1. Änderung durch den Gesamtvorstand des

          Landesvorstandes Sachsen der Kleingärtner e. V. vom 6. November 2009

      • des Generalpachtvertrages des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau-Stadt mit der

          Stadt Zwickau vom 5. Dezember 1995

      • der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigungen, zum

          Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern

          in der Stadt Zwickau (PolVO) vom 9. Oktober 2003

1. Kleingärten (KG) – Kleingartenanlage (KGA)

 

  1. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für           den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer          Kleingartenanlage liegt.

  2. In einer Kleingartenanlage sind mehrere Kleingärten mit gemeinschaftlichen
    Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäuser zusammengefasst.

  3. Kleingärtnerische Flächen außerhalb der Kleingartenanlage sind keine Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

  4. Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grün´s und für die Allgemeinheit zugänglich.

 

2.1. Nutzung des Kleingartens

4. Errichtung weiterer baulicher Anlagen

    1. Ein begehbares Gewächshaus bzw. Folienzeit von max. 8 m2 Grundfläche sowie ein Frühbeet Kasten darf nach Zustimmung durch den Vereinsvorstand errichtet werden.
    2. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen, ein Verzicht auf Versiegelung des Bodens ist anzustreben.
    3. Einfriedungen, Gartentor, Wegebefestigungen und -einfassungen innerhalb des Kleingartens müssen sich in das Gesamtbild der Kleingartenanlage einfügen. Einzelheiten dazu regelt der Verein mit Beschluss. Veränderungen der bisherigen Eingrenzungen sind durch den Vereinsvorstand zustimmungspflichtig.
    4. Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feuchtbiotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von 4 m2. und flachen Randbereich mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Die Aufgrabungen haben so zu erfolgen, dass sie ggf. am Ende Nutzungszeit problemlos wieder verfüllt werden können.

 Terrassen stellen zustimmungspflichtige bauliche Anlagen dar, sie können vom Vereinsverstand mit Zustimmung des Zwischenpächters und des Garten- und Friedhofamtes zugelassenen werden. Eine Mauer darf nur mit Naturmaterial als Trockenmauer, Palisadenwand o. ä. Gestaltet sein. Sie ist ggf. bei Pachtende wieder zu entfernen

5. Antrag auf Zustimmung zur Errichtung der baulichen Anlage

Vom Bauwilligen ist rechtzeitig v o r Baubeginn ein Antrag zur Zustimmung zur Baumaßnahme an den Vereinsvorstand in dreifacher Ausfertigung zu stellen.
Er muss beinhalten:

  • Name des Bauwilligen, Parzellennummer und Verein,
  • Größe der Parzelle,
  • Lage der Laube bzw. der baulichen Anlage im Garten mit eingezeichneten vorhanden Anlagen und mit Maßangaben und Grenzabständen,
  • Beschreibung der Anlage (Neuanlage, Erweiterung, Ersatz usw.),
  • Skizze der Laube (Draufsicht) mit Raumeinteilung und Maßangaben bzw. der baulichen Anlage,
  • Ansichten der Laube von vorn und von der Seite mit Maßangaben (Länge, Breite, Raumhöhe, Dachüberstände, Trauf— und Firsthöhe), wobei aussagefähiges Prospektmaterial zulässig ist,
  • Angaben über das Baumaterial und das Fundament,
  • Erklärung, dass die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und dieser Ordnung über Ausführung und Ausstattung der Laube eingehalten werden, – ggf. Zustimmung der Nachbarn,
  • Baubeginn und voraussichtliches Bauende.

Verfahrensablauf

    1. Abgabe des Antrages auf Bauzustimmung beim Vereinsvorstand in dreifacher Ausfertigung, Begutachtung des Antrages durch den Verein,
    2. Begutachtung des Antrages durch den Verein,
    3. Prüfung und Genehmigung des Antrages durch den Vereinsvorstand (Bauausschuss) und Weitergabe an den Zwischenpächter innerhalb von vier Wochen,
    4. Nach Prüfung und Genehmigung/Zustimmung durch den Zwischenpächter erfolgt bei Kleingartenanlagen im Eigentum der Stadt Zwickau die Weiterleitung an das Garten- und Friedhofsamt zur Eigentümerzustimmung bzw. Ablehnung mit Begründung. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vorabstimmung zwischen den Garten- und Friedhofsamt (Verpächterin) und dem Zwischenpächter als Vertragspartner möglich,
    5. Rückgabe eines Antrages an den Einreicher und Archivierung eines Antrages bei Zwischenpächter (Stadtverband der Kleingärtner Zwickau-Stadt e. V.) und Verein,
    6. Erst nach schriftlichem Vorliegen der Zustimmung durch die Verpächterin darf der Bauwillige mit den praktischen Arbeiten beginnen. Für erfolgte Materialkäufe und eingegangene Verträge vor Vorliegen der Zustimmung zur Errichtung der baulichen Anlage trägt der Bauwillige das alleinige Risiko,
    7. Für die Einhaltung der im Antrag genannten Parameter ist der Bauwillige zuständig.
    8. Wird die bauliche Anlage in einer nicht genehmigungsfähigen Form errichtet, leitet der Vereinsvorstand rechtliche Schritte über den Zwischenpächter zu Unterlassung oder Beseitigung ein,
    9. Die Fertigstellung der baulichen Maßnahme sollte innerhalb von 12 Monate ab Baubeginn erfolgen. Sie ist binnen zwei Wochen beim Vorstand des Vereins anzuzeigen,

Bei Laubenumbauten bzw. Erweiterungen ist wie bei einem Neubau zu verfahren

Vorhandene bauliche Anlagen

Vorhandene alte Baulichkeiten sind im Zeitraum von drei Monaten nach Fertigstellung der neuen Laube abzureißen und zu entsorgen.

Schlussbestimmungen

    1. Im Falle der Errichtung eines Gartenteiches übernimmt der Pächter sämtliche hiermit verbundenen Verkehrssicherungspflichten. Der Pächter haftet alleinig und vollumfänglich für Schäden Dritter, wie Besucher oder sonstige Pächter in der Kleingartenanlage sowie für deren Angehörige. Dies gilt auch für unabhängig von einem Verschulden des Pächters eintretender Schäden Dritter, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung des Gartenteiches stehen. Der Pächter stellt den Verpächter, unabhängig von der vorstehenden Regelung, in jedem Fall von eigenen Ansprüchen und auch Ansprüchen Dritter, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung des Gartenteiches f r e i .
    2. Änderungen und Ergänzungen können entsprechend den konkreten örtlichen Bedingungen vom Vereinsvorstand nach Konsultationen mit dem Zwischenpächter vorgenommen werden.

Der Vorstand

Ich muss in den Garten an allen Tagen die mit „g“ enden. Und Mittwochs.

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